Kleinunternehmerregelung in Österreich 2026
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Kurz gesagt
- Wer im laufenden und im vorigen Kalenderjahr höchstens 55.000 € Umsatz macht, ist von der Umsatzsteuer befreit (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG).
- Du verrechnest keine Umsatzsteuer, darfst aber auch keine Vorsteuer abziehen.
- Liegst du höchstens 10 % darüber (bis 60.500 €), bleibt die Befreiung bis Jahresende – im Folgejahr nicht mehr.
- Auf jede Rechnung gehört ein Hinweis auf die Steuerbefreiung.
Was ist die Kleinunternehmerregelung?
Kleinunternehmer sind in Österreich von der Umsatzsteuer befreit. Du schlägst auf deine Rechnungen also keine 20 % auf, gibst keine Umsatzsteuervoranmeldung ab und zahlst keine Umsatzsteuer ans Finanzamt. Hast du den Sitz deines Unternehmens in Österreich, gilt die Regelung automatisch ab dem ersten Umsatz – ohne Antrag.
Der Haken: Es ist eine sogenannte unechte Steuerbefreiung. Die Umsatzsteuer, die du beim Einkauf zahlst – etwa für Laptop, Software oder Büromaterial –, bekommst du nicht als Vorsteuer zurück.
Die Umsatzgrenze: 55.000 € seit 2025
Seit 1. Jänner 2025 liegt die Grenze bei 55.000 € im Jahr; bis Ende 2024 waren es 35.000 €. Gerechnet wird mit dem gesamten vereinbarten Entgelt, also mit dem, was du deinen Kunden tatsächlich verrechnest. Die frühere Umrechnung auf einen fiktiven Nettobetrag fällt weg.
Wichtig: Die Grenze darf weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten worden sein. Wer im Vorjahr darüber lag, kann die Regelung heuer nicht anwenden – auch wenn der Umsatz heuer wieder darunter bleibt.
Was nicht zur Grenze zählt
- Hilfsgeschäfte, etwa der Verkauf deines alten Firmenlaptops, und die Veräußerung des ganzen Betriebs
- bestimmte steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug, zum Beispiel die Lieferung von Anlagegold
- Leistungen, die du selbst einkaufst – etwa eine Beratung durch ein deutsches Unternehmen, für die du als Empfänger die Steuer schuldest (Reverse Charge)
Was passiert, wenn du die Grenze überschreitest?
| Umsatz im Jahr | Folge |
|---|---|
| bis 55.000 € | Die Befreiung gilt weiter. |
| bis 60.500 € (höchstens 10 % darüber) | Die Befreiung gilt bis Jahresende, im Folgejahr nicht mehr. |
| über 60.500 € | Der Umsatz, mit dem du über die Grenze kommst, und alle weiteren Umsätze des Jahres sind steuerpflichtig. |
Behalte deinen Umsatz deshalb laufend im Blick, besonders gegen Jahresende. Bringt dich eine große Rechnung über 60.500 €, verrechnest du schon auf genau dieser Rechnung Umsatzsteuer.
Was muss auf die Rechnung?
Als Kleinunternehmer weist du keine Umsatzsteuer aus – weder Steuersatz noch Steuerbetrag. Stattdessen gehört ein Hinweis auf die Steuerbefreiung auf die Rechnung. Einen festen Wortlaut schreibt das Gesetz nicht vor; üblich ist zum Beispiel:
Umsatzsteuerbefreit – Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG
Weist du trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldest du sie dem Finanzamt, bis du die Rechnung gegenüber deinem Kunden berichtigst. Eine UID-Nummer brauchst du als Kleinunternehmer nicht; du bekommst sie nur, wenn du sie für Geschäfte mit Unternehmen in anderen EU-Ländern brauchst. Welche Angaben sonst auf eine Rechnung gehören, steht im Ratgeber Rechnung schreiben.
Musst du eine Steuererklärung abgeben?
Für die Umsatzsteuer nicht: Kleinunternehmer geben weder eine Umsatzsteuervoranmeldung noch eine Umsatzsteuerjahreserklärung ab. Einkommensteuer und Sozialversicherung betrifft die Regelung aber nicht. Deinen Gewinn versteuerst du wie alle anderen über die Einkommensteuererklärung – meist mit einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Bei der SVS gibt es eine eigene, davon getrennte Ausnahme für Kleinunternehmer mit Gewerbeschein. Sie gilt nur auf Antrag und unter weiteren Voraussetzungen, unter anderem mit Einkünften von höchstens 6.613,20 € und einem Umsatz von höchstens 55.000 € im Jahr 2026.
Verzicht: freiwillig Umsatzsteuer verrechnen
Du kannst auf die Befreiung verzichten. Dann verrechnest du Umsatzsteuer und holst dir die Vorsteuer aus deinen Einkäufen zurück. Das kann sich lohnen, wenn deine Kunden fast nur Unternehmen sind, die sich die Umsatzsteuer selbst zurückholen, und wenn du viel in Technik oder Ausrüstung investierst.
Den Verzicht erklärst du dem Finanzamt schriftlich, spätestens bis der Umsatzsteuerbescheid rechtskräftig ist. Er bindet dich für fünf Jahre, und du gibst dann eine Umsatzsteuerjahreserklärung ab.
So hilft dir Chefbuch
Im Kleinunternehmer-Modus steht der Hinweis auf die Steuerbefreiung automatisch auf jeder Rechnung. Chefbuch zeigt dir laufend, wie weit du von der Grenze entfernt bist, und warnt dich, bevor es knapp wird.
Für den Early Access bewerbenQuellen
- Unternehmensserviceportal (USP): Kleinunternehmen – Regelung seit 1. Jänner 2025
- RIS: § 6 Umsatzsteuergesetz 1994
- WKO: Sozialversicherungswerte 2026
Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Steuerberatung. Für deinen Einzelfall frag deine Steuerberaterin oder deinen Steuerberater.