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Elektronische Unterschrift in Österreich: Wann ist sie gültig?

Stand: · 6 Minuten Lesezeit

Kurz gesagt

  • Die meisten Verträge sind in Österreich formfrei (§ 883 ABGB). Angebote, Aufträge, Geheimhaltungs- und Auftragsverarbeitungsverträge lassen sich deshalb elektronisch unterschreiben.
  • Einer elektronischen Signatur darf die Wirkung nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie elektronisch ist (Art. 25 Abs. 1 eIDAS-Verordnung).
  • Verlangt das Gesetz Schriftform, ersetzt nur die qualifizierte elektronische Signatur die eigenhändige Unterschrift (§ 4 Abs. 1 SVG), etwa mit ID Austria.
  • Nimmt ein Privatkunde online an, gelten die Regeln für den Fernabsatz: eindeutiger Knopf, Rücktrittsbelehrung, Bestätigung.

Drei Arten elektronischer Signaturen

Die eIDAS-Verordnung der EU unterscheidet drei Stufen. In Österreich ergänzt sie das Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG).

ArtBeispielWirkung
Einfache elektronische SignaturMit dem Finger unterschreiben, Name eintippen, Bestätigung per Code an die E-Mail-AdresseGültig für formfreie Verträge; der Beweis hängt am Protokoll
Fortgeschrittene elektronische SignaturSignatur, die eindeutig einer Person zugeordnet und mit dem Dokument verknüpft istHöherer Beweiswert, ersetzt aber keine Schriftform
Qualifizierte elektronische SignaturID Austria, Signaturkarten mit qualifiziertem ZertifikatErsetzt die eigenhändige Unterschrift, wo das Gesetz Schriftform verlangt

Wann die einfache Unterschrift reicht

Ein Vertrag kommt in Österreich grundsätzlich ohne bestimmte Form zustande, sogar mündlich (§ 883 ABGB). Die Unterschrift dient dann vor allem als Beweis. Für den Alltag von Selbstständigen heißt das: Die einfache elektronische Unterschrift genügt etwa für

Haben die Vertragspartner selbst Schriftform vereinbart, gilt das, was sie dafür festgelegt haben. Viele Verträge nennen deshalb ausdrücklich, dass auch eine Online-Unterschrift mit Protokoll genügt.

Wann es mehr braucht

Wo ein Gesetz Schriftform verlangt (§ 886 ABGB), erfüllt nur die qualifizierte elektronische Signatur diese Form (§ 4 Abs. 1 SVG). Für manche Erklärungen reicht auch das nicht: Testamente können elektronisch gar nicht errichtet werden, und die Bürgschaft einer Privatperson braucht zusätzlich die Bestätigung eines Notars oder Rechtsanwalts (§ 4 Abs. 2 SVG). Formvorschriften, die einen Notariatsakt verlangen, bleiben ohnehin bestehen.

Was ein gutes Protokoll festhält

Bei der einfachen Signatur entscheidet im Streitfall der Nachweis. Ein brauchbares Unterschriftsprotokoll zeigt:

Privatkunden: Regeln für den Fernabsatz

Nimmt ein Verbraucher ein Angebot über einen Link an, ist das ein Vertrag im Fernabsatz nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG):

Bei einem Kostenvoranschlag gegenüber Verbrauchern gilt außerdem: Er ist verbindlich, wenn du nicht ausdrücklich etwas anderes erklärst (§ 5 Abs. 2 KSchG).

So hilft dir Chefbuch

Mit Chefbuch Pro lässt du Angebote und Auftragsbestätigungen online unterschreiben: Dein Kunde bekommt einen Link, unterschreibt am Handy oder PC – am PC auch per QR-Code mit dem Handy – und bestätigt mit einem Code per Mail. Chefbuch legt das unterschriebene PDF mit signiertem Protokoll ins Archiv, schickt deinem Kunden seine Kopie und setzt das Angebot auf „angenommen“. Bei Privatkunden kommen Widerrufsbelehrung und Knopf „Zahlungspflichtig annehmen“ automatisch dazu. Alles ist Ende-zu-Ende verschlüsselt; die Echtheit eines unterschriebenen PDFs prüft jeder unter app.chefbuch.at/unterschrift/#pruefen.

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Häufige Fragen

Ist eine Unterschrift mit dem Finger am Handy rechtsgültig?

Ja, als einfache elektronische Signatur. Für Angebote, Aufträge und alle Verträge ohne gesetzliche Schriftform genügt sie. Entscheidend ist im Streitfall der Nachweis: wer unterschrieben hat, wann und unter welchem Dokument. Dafür sorgt ein Protokoll mit bestätigter E-Mail-Adresse, Zeit und Fingerabdruck des Dokuments.

Brauche ich ID Austria zum Unterschreiben?

Nur, wenn das Gesetz Schriftform verlangt (§ 886 ABGB). Dann ersetzt allein die qualifizierte elektronische Signatur die eigenhändige Unterschrift (§ 4 Abs. 1 SVG), etwa über ID Austria. Für normale Angebote und Aufträge ist das nicht nötig.

Was gilt, wenn ein Privatkunde online annimmt?

Dann ist es ein Vertrag im Fernabsatz. Der Knopf muss eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisen, etwa „Zahlungspflichtig annehmen“ (§ 8 Abs. 2 FAGG). Dein Kunde hat 14 Tage Rücktrittsrecht und muss darüber belehrt werden; mit der Leistung beginnst du vorher nur, wenn er das ausdrücklich verlangt (§ 10 FAGG).

Quellen

Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall frag eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.