Elektronische Unterschrift in Österreich: Wann ist sie gültig?
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Kurz gesagt
- Die meisten Verträge sind in Österreich formfrei (§ 883 ABGB). Angebote, Aufträge, Geheimhaltungs- und Auftragsverarbeitungsverträge lassen sich deshalb elektronisch unterschreiben.
- Einer elektronischen Signatur darf die Wirkung nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie elektronisch ist (Art. 25 Abs. 1 eIDAS-Verordnung).
- Verlangt das Gesetz Schriftform, ersetzt nur die qualifizierte elektronische Signatur die eigenhändige Unterschrift (§ 4 Abs. 1 SVG), etwa mit ID Austria.
- Nimmt ein Privatkunde online an, gelten die Regeln für den Fernabsatz: eindeutiger Knopf, Rücktrittsbelehrung, Bestätigung.
Drei Arten elektronischer Signaturen
Die eIDAS-Verordnung der EU unterscheidet drei Stufen. In Österreich ergänzt sie das Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG).
| Art | Beispiel | Wirkung |
|---|---|---|
| Einfache elektronische Signatur | Mit dem Finger unterschreiben, Name eintippen, Bestätigung per Code an die E-Mail-Adresse | Gültig für formfreie Verträge; der Beweis hängt am Protokoll |
| Fortgeschrittene elektronische Signatur | Signatur, die eindeutig einer Person zugeordnet und mit dem Dokument verknüpft ist | Höherer Beweiswert, ersetzt aber keine Schriftform |
| Qualifizierte elektronische Signatur | ID Austria, Signaturkarten mit qualifiziertem Zertifikat | Ersetzt die eigenhändige Unterschrift, wo das Gesetz Schriftform verlangt |
Wann die einfache Unterschrift reicht
Ein Vertrag kommt in Österreich grundsätzlich ohne bestimmte Form zustande, sogar mündlich (§ 883 ABGB). Die Unterschrift dient dann vor allem als Beweis. Für den Alltag von Selbstständigen heißt das: Die einfache elektronische Unterschrift genügt etwa für
- die Annahme eines Angebots oder Kostenvoranschlags und die Auftragsbestätigung,
- Werk- und Dienstleistungsverträge zwischen Unternehmen,
- Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA),
- Auftragsverarbeitungsverträge: Art. 28 Abs. 9 DSGVO verlangt Schriftform, „was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann“.
Haben die Vertragspartner selbst Schriftform vereinbart, gilt das, was sie dafür festgelegt haben. Viele Verträge nennen deshalb ausdrücklich, dass auch eine Online-Unterschrift mit Protokoll genügt.
Wann es mehr braucht
Wo ein Gesetz Schriftform verlangt (§ 886 ABGB), erfüllt nur die qualifizierte elektronische Signatur diese Form (§ 4 Abs. 1 SVG). Für manche Erklärungen reicht auch das nicht: Testamente können elektronisch gar nicht errichtet werden, und die Bürgschaft einer Privatperson braucht zusätzlich die Bestätigung eines Notars oder Rechtsanwalts (§ 4 Abs. 2 SVG). Formvorschriften, die einen Notariatsakt verlangen, bleiben ohnehin bestehen.
Was ein gutes Protokoll festhält
Bei der einfachen Signatur entscheidet im Streitfall der Nachweis. Ein brauchbares Unterschriftsprotokoll zeigt:
- wer unterschrieben hat: Name, gezeichnete Unterschrift und eine per Code bestätigte E-Mail-Adresse,
- wann: Zeitpunkt nach der Uhr des Servers, nicht des Geräts,
- wo und womit: IP-Adresse und Gerät,
- was genau: ein Fingerabdruck (Hash) des Dokuments, damit sich später nichts unbemerkt ändern lässt,
- welcher Erklärung zugestimmt wurde, im Wortlaut.
Privatkunden: Regeln für den Fernabsatz
Nimmt ein Verbraucher ein Angebot über einen Link an, ist das ein Vertrag im Fernabsatz nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG):
- Der Knopf muss eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisen, etwa „Zahlungspflichtig annehmen“. Sonst ist der Verbraucher nicht gebunden (§ 8 Abs. 2 FAGG).
- Er hat 14 Tage Rücktrittsrecht und muss darüber belehrt werden (§ 11 FAGG, Muster in Anhang I).
- Vor Ablauf der Frist beginnst du nur, wenn er das ausdrücklich verlangt (§ 10 FAGG).
- Den geschlossenen Vertrag bestätigst du auf einem dauerhaften Datenträger, etwa als PDF per Mail (§ 7 Abs. 3 FAGG).
Bei einem Kostenvoranschlag gegenüber Verbrauchern gilt außerdem: Er ist verbindlich, wenn du nicht ausdrücklich etwas anderes erklärst (§ 5 Abs. 2 KSchG).
So hilft dir Chefbuch
Mit Chefbuch Pro lässt du Angebote und Auftragsbestätigungen online unterschreiben: Dein Kunde bekommt einen Link, unterschreibt am Handy oder PC – am PC auch per QR-Code mit dem Handy – und bestätigt mit einem Code per Mail. Chefbuch legt das unterschriebene PDF mit signiertem Protokoll ins Archiv, schickt deinem Kunden seine Kopie und setzt das Angebot auf „angenommen“. Bei Privatkunden kommen Widerrufsbelehrung und Knopf „Zahlungspflichtig annehmen“ automatisch dazu. Alles ist Ende-zu-Ende verschlüsselt; die Echtheit eines unterschriebenen PDFs prüft jeder unter app.chefbuch.at/unterschrift/#pruefen.
Für den Early Access bewerbenHäufige Fragen
Ist eine Unterschrift mit dem Finger am Handy rechtsgültig?
Ja, als einfache elektronische Signatur. Für Angebote, Aufträge und alle Verträge ohne gesetzliche Schriftform genügt sie. Entscheidend ist im Streitfall der Nachweis: wer unterschrieben hat, wann und unter welchem Dokument. Dafür sorgt ein Protokoll mit bestätigter E-Mail-Adresse, Zeit und Fingerabdruck des Dokuments.
Brauche ich ID Austria zum Unterschreiben?
Nur, wenn das Gesetz Schriftform verlangt (§ 886 ABGB). Dann ersetzt allein die qualifizierte elektronische Signatur die eigenhändige Unterschrift (§ 4 Abs. 1 SVG), etwa über ID Austria. Für normale Angebote und Aufträge ist das nicht nötig.
Was gilt, wenn ein Privatkunde online annimmt?
Dann ist es ein Vertrag im Fernabsatz. Der Knopf muss eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisen, etwa „Zahlungspflichtig annehmen“ (§ 8 Abs. 2 FAGG). Dein Kunde hat 14 Tage Rücktrittsrecht und muss darüber belehrt werden; mit der Leistung beginnst du vorher nur, wenn er das ausdrücklich verlangt (§ 10 FAGG).
Quellen
- EUR-Lex: Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS), Art. 25
- RIS: Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG), § 4
- RIS: ABGB, §§ 883, 886
- RIS: Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)
- RIS: Konsumentenschutzgesetz (KSchG), § 5
Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall frag eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.